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Achtung! - Vereinsgesetz neu

Bis 30.06.2006 haben Vereine noch die Möglichkeit, ihre Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 zu sanieren. Danach droht die Auflösung, wenn die Satzung nicht dem Gesetz entspricht.

Neuerungen:

Leitung neu (Vier-Augen-Prinzip):

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.

Rechnungsprüfer:

Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein (Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro) einen Abschlussprüfer.

Einrichtung einer Streitschlichtungsstelle:

Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Der ordentliche Rechtsweg ist erst 6 Monate ab Anrufung der Streitschlichtungsstelle zulässig (außer das Schlichtungsverfahren ist früher beendet).

Minderheitenrechte:

Informationspflicht: Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins binnen vier Wochen zu geben.

Schadenersatzansprüche: Ersatzansprüche können auch von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.

Rechnungslegungspflicht:Leitungsorgane von „kleinen“ Vereinen haben zum Ende des Rechnungsjahrs innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Eine qualifizierte Rechnungslegungspflicht trifft größere Vereine: Sind die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als eine Million Euro, muss ein Jahresabschluss erstellt werden (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Liegen die Einnahmen oder Ausgaben über drei Millionen Euro oder die jährlichen Spenden über einer Million Euro ("große Vereine"), ist ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen, Darüber hinaus ist ein Abschlussprüfer mit der Kontrolle der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung zu betrauen.

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