Ausfolgungspflicht bei Gewinnzusagen
Abstract: Zusendungen von Gewinnbenachrichtigungen, welche durch ihre Gestaltung den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, verpflichten den Zusendenden zur Ausfolgung bzw. Auszahlung des Preises. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher. Rechtlich entscheidend ist, ob die Zusendung von vornherein keinen Zweifel offen lässt, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss, zumal nur dann die Ausfolgungspflicht entfällt. Diese Regelung gilt aber nur, wenn ein Unternehmen eine Gewinnbenachrichtigung einem Verbraucher (Konsumenten) zusendet.
Vorbemerkung: Grundlage für die Rechtsfolgen der Zusendung von Gewinnbenachrichtigungen ist die Bestimmung des § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Diese bestimmt: „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.“
Der Entscheidung OGH vom 20.2.2006 , 2Ob31/04d, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Privatperson erhielt von einem Unternehmen neun persönlich an ihn adressierte Gewinnbenachrichtigungen. Gestützt auf eine Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes klagte dieser Private die Ausfolgung bzw. Auszahlung der darin zugesagten Gewinne ein: Einen fabriksneuen PKW der Marke VW Polo, viertürig, mit schwarzer Lackierung und Lederinnenausstattung, ein Sparbuch in der Höhe von EUR 5.000, einen fabriksneuen PKW der Marke Audi A2, ein Sparbuch in der Höhe von EUR 5.087,10 (S 70.000) sowie EUR 109.285,52.
Das Handelsgericht Wien verurteilte das Unternehmen zur Ausfolgung bzw. Auszahlung der darin zugesagten Gewinne, dies nur mit Ausnahme des Sparbuches über EUR 5.000. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil. Die vom geklagten Unternehmen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revision wurde von diesem zurückgewiesen. In seiner Begründung führt der OGH aus:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 19.12.2001 (7 Ob 290/01z) ausführlich mit der Klagbarkeit der Gewinnzusage eines Unternehmers gemäß § 5j KSchG auseinandergesetzt. Nach den in dieser Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien muss die (von dieser Norm umfasste und damit verpönte) Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher. Lediglich Zusendungen, die schon von vornherein keinen Zweifel offen lassen, dass der Gewinn eines Preisausschreibens ab einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss, fallen nicht unter diese Regelung.
Der vorliegende Fall, dass der Empfänger der Gewinnmitteilung vom Gewinn eines von mehreren „Preisen" verständigt wird, gehört zur typischen Erscheinungsform der Gewinnzusage. Gerade auch die Bekämpfung derartiger unlauterer Praktiken, die darauf abzielen, dass der Unternehmer „Bearbeitungsgebühren" im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Gewinns oder die Gebühren aus der Inanspruchnahme einer Mehrwerttelefonnummer lukriert, ist Ziel des § 5j KSchG.
Rechtlich entscheidend ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung lediglich, ob die Zusendung von vornherein keinen Zweifel offen lässt, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. Ob durch die Zusendung beim Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann aber regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn die Vorinstanzen hier in Anbetracht des Umstandes, dass nach dem Text der Zusendung die Verlosung bereits stattgefunden hat und der Kläger aufgefordert wurde, seine Wünsche über die Ausstattung und Ausführung etc bekannt zu geben, davon ausgingen, dass beim Kläger der Eindruck entstehen konnte, er habe die begehrten „Preise" tatsächlich gewonnen, so liegt dies jedenfalls innerhalb des den Unterinstanzen hier eingeräumten Beurteilungsspielraums.
Der OGH behandelte auch die Frage, ob der Anspruch des Klägers von der Bezahlung des Organisationsbeitrages abhängt, nicht. Laut den Feststellungen im Urteil des Handelsgerichtes Wien hat der Kläger stets seine Bereitschaft bekundet, den Organisationsbeitrag zu begleichen. Dass ihm der Gewinn nur dann zustehe, wenn er den Organisationskostenbeitrag vorweg entrichte, sei den Zusendungen - wie schon die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben - nicht zu entnehmen.
Schließlich erörterte der OGH die Frage der Beweislast im Rahmen des § 5j KSchG. Hierbei muss der geklagte Unternehmer, um sich der Haftung nach dieser Bestimmung zu entziehen, behaupten und beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltende Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete. Nach ständiger Rechtsprechung ist, wer nicht als Unternehmer auftritt, vorerst (also bis zum Beweis des Gegenteils) als Verbraucher anzusehen. Gelingt dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit seines Vertragspartners, der sich nunmehr auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, so hat letzterer zu beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen wurde.

