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Die Lebensgemeinschaft - der regelungsfreie Raum

Die Zahl der Eheschließungen sinkt, während jene der Lebensgemeinschaften im Steigen begriffen ist. Man kann derzeit von rund 300.000 Paaren sprechen, welche in „wilder Ehe“ zusammenleben. Wie begegnet das Gesetz diesem sozialen Phänomen? Nun, der Regelungsgehalt – und damit die Gleichstellung mit verheirateten Paaren – ist sehr gering. Das Mietrechtsgesetz etwa sieht das Eintrittsrecht des Lebensgefährten in die Mietrechte des verstorbenen Partners vor, das Sicherheitspolizeigesetz kennt die Wegweisung nicht nur eines Ehegatten, sondern auch eines gewalttätigen Lebensgefährten aus der gemeinsamen Wohnung, und im Strafrecht gibt es Begünstigungen auch für Lebenspartner. Demgegenüber gibt es allerdings bei entscheidenden Themen wie etwa Unterhalt oder Erbrecht für Lebensgemeinschaften keine gesetzliche Grundlage.

Steckt nun hinter der Zurückhaltung vor einer Eheschließung die Angst vor der Mühsal einer Scheidung? Solange die Liebe groß ist, braucht man keine Gedanken an die Folgen einer Trennung verschwenden, aber was hält schon ewig? Bei einer Trennung kommt dann das große Jammern, das – neben der psychischen Belastung – auch eine massive vermögensrechtliche Komponente hat. Immerhin baut sich ein Paar im Laufe der Jahre eine gemeinsame Existenz auf, nimmt für Haus und Autos einen oder mehrere Kredite auf. Oft kommt es auch vor, dass ein Partner für den anderen Dienstleistungen erbringt.

Die Ehe bietet traditionell eine Fülle von Regelungen für die guten und vor allem die schlechten Zeiten, damit der schwächere Teil hinreichend abgesichert ist. Nun zu verlangen, dass diese Regelungen auch für Lebensgemeinschaften gelten mögen, erscheint problematisch: Einerseits wird das Institut der Ehe entwertet, andererseits wollen reine „Lebensabschnittspartner“ eben weniger Regelungen.

Dennoch sollte eine Lebensgemeinschaft in vermögensrechtlichen Aspekten nicht völlig dem regelungsfreien Raum überlassen werden: Vor allem bei dem gemeinsamen Ankauf von Wohnungen oder Häusern bzw. bei der Mitwirkung im Betrieb des Partners sollte ein „Partnerschaftsvertrag“ die Bedingungen einer allfälligen späteren Trennung festlegen. Denn: Wer rechtzeitig Regelungen vorsieht, erspart sich später viel Ärger und Streit. Auch hier gilt der Grundsatz „Prävention statt Schadensbegrenzung“ – Gehen Sie rechtzeitig zum Anwalt!

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