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Die neue Pfandverwertung

Neu ist, dass nunmehr die außergerichtliche Pfandverwertung generell auch für Nichtunternehmer möglich ist. Ist die Forderung fällig, kann sich der Pfandgläubiger durch Verkauf des Pfandes befriedigen. Der Verkauf darf erst nach Abwarten eines Monats nach Mitteilung an den Schuldner erfolgen. Bei einem beidseitig unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft sowie bei Kommissions-, Speditionsgeschäften, etc. verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Für die Verwertung ist kein Exekutionstitel erforderlich.

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