Domains von Anwälten mit Alleinstellungsgehalt
Abstract: Die Meinung, allein die Registrierung einer Domain mit Alleinstellungsgehalt durch einen Rechtsanwalt sei disziplinär, erscheint meines Erachtens als zu weitgehend. Ganz im Sinne der Judikatur des OGH zum Recht der Domain-Namen legen die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nahe, dass eine hinreichende Klarstellung auf einer Website, welche durch eine mit Ausschließlichkeitscharakter versehene Domain abrufbar wird, jedenfalls zur Zulässigkeit der Verwendung derselben führt.
Hiezu ist auf Entscheidungen des VfGH und der OBDK zu verweisen:
Bei der Beurteilung anwaltlicher Internetpräsenz sei laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.6.2004 , B 1103/03, welches die Domain " scheidungsanwalt .at" behandelt, zunächst zu prüfen, ob es sich um eine reklamehafte oder marktschreierische Darstellung handelt. Als Maßstab müsse ein Vergleich mit den Websites von kommerziellen Anbietern, also in der Regel sonstigen Dienstleistungsunternehmen, herangezogen werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der reklamehaften Selbstanpreisung und der „aufdringlichen Gestaltung“ seien anhand der unterschiedlichen Formen und Elemente anwaltlicher Internet-Präsenz zu konkretisieren. Abzulehnen ist jedenfalls jegliche Gestaltung der anwaltlichen Internetpräsenz, in der der Anlockungseffekt überwiegt. Der Gedanke der Kollegialität sei in der Werberichtlinie zu beachten. Es liege eine Reservierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, vor. Es werde eine Ausschließlichkeit erreicht und die Kollegenschaft von einer gleich lautenden Werbung ausgeschlossen.
Damit wolle sich aber der Nutzer der Domain einen Wettbewerbsvorteil in einem Rechtsgebiet verschaffen, der eigentlich dem allgemeinen Wissensgerüst der österreichischen Anwaltschaft zukommt und die Kollegenschaft in der boomenden Internetanwendung nach der Absicht des mit der Domain werbenden ausschließen soll. Es werde der Anschein erweckt, dass es keinen anderen – zumindest im Internet vertretenen Rechtsanwalt gäbe, der ein "Scheidungsspezialist" ist. Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Argumenten der Disziplinarbehörde aus: „Diese Auffassung ist zumindest nicht völlig unvertretbar, ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit dieser Internetdomain die Vorstellung erzeugt werden kann, dahinter verberge sich - wenn auch nicht der einzige - so doch der zumindest maßgebliche Anbieter“.
Anmerkung : Hier ist nun auf einen wesentlichen Punkt hinzuweisen: Die Meinung, allein die Registrierung einer Domain mit Alleinstellungsgehalt durch einen Rechtsanwalt sei disziplinär, erscheint meines Erachtens als zu weitgehend. Ganz im Sinne der Judikatur des OGH zum Recht der Domain-Namen legen die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nahe, dass eine hinreichende Klarstellung auf einer Website, welche durch eine mit Ausschließlichkeitscharakter versehene Domain abrufbar wird, jedenfalls zur Zulässigkeit der Verwendung derselben führt. Man könnte aber noch weitergehen, indem man argumentiert, dass der durchschnittliche Internetuser ohnehin weiß, dass hinter der Domain „scheidungsanwalt.at“ keineswegs der bedeutendste österreichische Scheidungsanwalt stehe.
Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung der OBDK vom 17.10.2005, 6 Bkd 3/05: Darin führt die OBDK aus, dass es sich bei der Bezeichnung „rechtsanwaeltin“ um eine Gattungsbezeichnung handelt, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Tätigkeit der Domaininhaberin verstanden wird und als rein beschreibend anzusehen ist. Damit fehle es an der Unterscheidungskraft zu anderen gleichartigen Tätigkeiten, weshalb mangels Hinweises auf spezifische Eigenschaften oder Kenntnisse der die betreffende Domain verwendenden Anwältin von einer verpönten Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der Person im Sinne von § 45 Absatz 3 lit. a RL-BA nicht gesprochen werden könne.
Selbst die Anbringung der Domain „rechtsanwaeltin.at“ mittels Aufkleber auf einem Kfz und der dadurch veranlasste Domainaufruf begründe nach Meinung der OBDK kein offensichtliches Standesvergehen. Dass aufgrund des Aufklebers ein mit den Funktionen und gemeiniglich auch mit dem Gebrauch einer Suchmaschine vertrauter Internetuser von einer Suche der Internetseite, die vielfache Einträge von Rechtsanwältinnen aufweist, absehen würde, dass es somit einen „einfachen Weg“ zur Domaininhaberin gäbe, sei nach OBDK nicht eindeutig feststehend. Zusammenfassen hält die OBDK fest, dass die Verbindung des Berufs der die betreffende Domain verwendenden Anwältin mit deren bei Abruf der Homepage aufscheinenden Namen eine unzulässige Kanalisierung von Interessentenströmen – verglichen mit dem Aufruf von anderen (in großer Zahl vorhandenen) mit deren Namen verbundenen Domainseiten von Rechtsanwältinnen – bewirkt hätte, aus dem gegebenen Sachverhalt nicht ableitbar sei.

