EGMR: Stärkung des Umgangsrechts biologischer Väter
In der Entscheidung 20578/07 (Anayo gegen Germany) entschied der EGMR zugunsten eines nigerianischen Vaters, dem zuvor von einem deutschen OLG seine Rechte und Pflichten gegenüber seinen Kindern aberkannt wurden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, war die Mutter (während ihrer Ehe mit dem nunmehr rechtlichen Vater) ca. 2 Jahre mit Herrn Anayo liiert. Sie trennte sich jedoch, kehrte zu ihrem Ehemann zurück und gebar 4 Monate später Zwillinge, deren biologischer Vater Herr Anayo ist. Der Umgang mit den Kindern wurde ihm alsdann untersagt.
Analog zum österreichischen Recht ist gem. § 1592 BGB derjenige Mann der (rechtliche) Vater des Kindes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Der biologische Vater kann solange sein Kind nicht anerkennen oder die Vaterschaft anfechten, solange die des rechtlichen Vater besteht.
Der EGMR stellte eine Verletzung des Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Dies führt eine Ausweitung des Familienbegriffs mit sich. Der leibliche Vater, der sich um Kontakt mit seinem Kind bemüht und darüber hinaus zeigt, dass er tatsächliche Verantwortung übernehmen will, kann sodann in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fallen, was das Recht auf Umgang mit den Kindern zur Folge hat.
Ungeachtet dessen muss im Einzelfall immer auf das Wohl der Kinder Rücksicht genommen werden.

