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Entlassung aufgrund sexueller Belästigung

Auf eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers folgen, die von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist. Es gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im breiten Spektrum denkbarer Reaktionen kommen z.B. Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung etc. in Frage.

Im Einzelfall ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ermächtigen kann. Eventuell kann auch eine sofortige Entlassung gerechtfertigt sein, jedoch muss hierbei eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen unzumutbar sein. Auch kann ein einzelner Vorfall so gravierend sein, dass er eine weitere Beschäftigung unzumutbar macht.

Ob das schädigende Verhalten die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung rechtfertigt, ist von der Dauer der Kündigungsfrist und der allfälligen Gelegenheit, die dienstlichen Interessen in Zukunft wieder zu verletzen, unabhängig. Entscheidend ist  nur, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit zu verantworten.

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