Erweiterte Kennzeichnungspflichten
Gem. § 14 Abs. 1 UGB haben sämtliche ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise (auch eMail) an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten
- Die Firma
- Die Rechtsform
- Den Sitz
- Die Firmenbuchnummer und –gericht sowie
- Allenfalls einen Hinweis auf Liquidation anzugeben.
Nach § 63 Gewerbeordnung, welcher an das UGB angepasst wurde, haben Gewerbetreibende, sofern sie natürliche Personen und nicht im Firmenbuch eingetragen sind,
· Ihren Namen und
· Den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben.

