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EuGH - Tragweite der Bescheinigung E 101

Abstract : Solange eine Bescheinigung E 101 nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, bindet sie den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind. (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichtshofes Brüssel)

Der Entscheidung des EuGH vom 26. Januar 2006, Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch Kiere NV, Rechtssache C-2/05, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum zwischen April und September 1991 war das belgische Unternehmen Herbosch Kiere mit der Ausführung von Schalungs- und Betonarbeiten auf zwei Baustellen in Belgien beauftragt. Zur Ausführung dieser Arbeiten nahm diese Gesellschaft ein irisches Unternehmen in Anspruch. Die von dem Subunternehmen eingesetzten Arbeitnehmer verfügten über die Bescheinigung E 101, wonach sie in Irland Sozialversicherung abführten. Am 12. Oktober 1992 errichtete die belgische Kontrollbehörde ein Protokoll, in dem festgestellt wurde, dass Herbosch Kiere die ihr von dem irischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer verwendete und dass deshalb Herbosch Kiere der wahre Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer sei. Folglich forderte die Behörde Herbosch Kiere zur Zahlung der nach den Regelungen über die belgische Sozialversicherung zu leistenden Beiträge von € 90 420,82 Euro auf. Herbosch Kiere klagte die unter Vorbehalt bezahlten Beträge beim Arbeitsgericht Brüssel ein.

Der zuletzt mit der Sache befasste Arbeitgerichtshof Brüssel legte dem EuGH unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

- Darf das Gericht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, diese Bescheinigung unbeachtet lassen und/oder für nichtig erklären, wenn nach den ihm zur Beurteilung vorgelegten tatsächlichen Umständen feststeht, dass zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer während des Entsendungszeitraums keine arbeitsrechtliche Bindung bestand?

- Ist der zuständige Träger des Entsendestaats an die Entscheidung des Gerichts des Gaststaats gebunden, das unter den oben angegebenen Umständen die Bescheinigung E 101 unbeachtet lässt und/oder für nichtig erklärt?

Der EuGH hielt dazu im Ergebnis fest:

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verpflichtet den zuständigen (Sozialversicherungs-)Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten.

Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind.

Folglich ist ein Gericht des Gaststaats dieser Arbeitnehmer nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere das Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung zwischen dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den von ihm in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmern während der Dauer der Entsendung dieser Arbeitnehmer zu überprüfen.

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