Gedanken sind frei
Das Urheberrecht verfolgt nach der Rechtsprechung ganz allgemein das Ziel, dass die Urheber an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens beteiligt werden sollen. Im Urheberrechtsgesetz wird am Begriff „Werk“ angeknüpft, wobei ein Werk als eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst definiert wird. Wo endet nun der Schutz?
Beginnen wir mit dem Wort „Schöpfung“. Es wird eine Transformation angesprochen. Gegenstand des Urheberrechtes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigene körperliche Formung einer schöpferischen Idee. Dabei kann der Ausgangsstoff verschiedene Gestalt haben, wie die unermessliche Phantasie des menschlichen Geistes oder auch andere Werke. Wird ein Werk eines anderen Urhebers bearbeitet, müssen hierfür die Bearbeitungsrechte vorliegen. Dies gilt nicht für die freie Benützung eines anderen Werkes, bei welcher kennzeichnend ist, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, welchem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Schutz genießen auch Sammelwerke, welche infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge eine Schöpfung in oben genanntem Sinne sind. Hier liegt die Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder Anordnung der aufgenommenen Beiträge.
Nicht schutzfähig sind jedoch Gedanken an sich oder eine bloße, ungeformte Idee. Hier steht ein Freihaltebedürfnis dem Schutzgedanken gegenüber. Wer also eine gute Geschäftsidee umsetzen möchte und diese anderen Personen mitteilt, darf sich nicht auf das Gesetz verlassen, weil dieses hier eben nicht anwendbar ist. Er oder sie wird sich also über eine vor Offenbarung der Idee geschlossene Vereinbarung absichern müssen.

