Gemeinsame Obsorge – Wegfall der Zustimmung
Abstract : Gegen den Willen eines Elternteiles ist die Beibehaltung der einmal vereinbarten gemeinsamen Obsorge nicht möglich. Jeder der Elternteile kann einen auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteten Antrag stellen, wobei der Antrag keiner Begründung bedarf. Welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Entscheidung des OGH vom 01.12.2005, 2Ob266/05i, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Scheidungsvergleich vom 8.9.2004 hatten die Eltern die gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder vereinbart. Während die Kinder bei der Mutter wohnten, besuchte der in Deutschland ansässige Vater die Kinder einmal im Monat, von Freitag bis Sonntag, in Österreich. Am 23. 11. 2004 stellte die Mutter den Antrag, die gemeinsame Obsorge aufzuheben und sie mit der alleinigen Obsorge für die Kinder zu betrauen. Der Vater nehme auf die Pflege und Erziehung der Kinder zu großen Einfluss, weshalb sie mit einer gemeinsamen Obsorge nicht mehr einverstanden sei. Der Vater sprach sich gegen den Antrag aus. Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter mit der Begründung ab, dass eine einseitige Änderung nur dann möglich wäre, wenn dies das Kindeswohl erfordere. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Mutter statt und hob die gemeinsame Obsorge auf.
Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, ob ein einseitiger Widerruf der vereinbarten gemeinsamen Obsorge ohne weiteres möglich ist oder ob dieser vielmehr an dem Maßstab des Kindeswohles zu messen wäre. Der OGH stimmte der Entscheidung des Rekursgerichtes bei und führte dazu aus:
Ein auf die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedürfe nach dem (nahezu) einhelligen Schrifttum keiner Begründung; es genüge der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Hingegen hänge die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der überwiegenden Lehre an, deren Auslegung des § 177a Abs 2 ABGB den dargelegten Intentionen des Gesetzgebers entspricht. Er teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Vaters, denen schon Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegensteht. Nach dem bis zum Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 geltenden § 177 Abs 1 ABGB aF konnten die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nach gerichtlicher Auflösung ihrer Ehe oder im Falle einer nicht bloß vorübergehenden Trennung dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen solle. Das Gericht hatte die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entsprach. Standen daher schon der die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge geschiedener Eltern gar nicht erst ermöglichenden Bestimmung des § 177 Abs 1 ABGB (alter Fassung) keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, so sind solche umso weniger gegen die nunmehrige gesetzliche Regelung angebracht, nach der einem Elternteil die alleinige Obsorge erst nach dem Wegfall des die gemeinsame Obsorge tragenden Einvernehmens der Eltern zuzuteilen ist. Entgegen der im Revisionsrekurs des Vaters vertretenen Ansicht werden die Obsorgeverhältnisse auch keineswegs „grundlos" geändert, weil der Grund für die gerichtliche Entscheidung eben im Verlust des Einvernehmens der Eltern über die gemeinsame Obsorge liegt.

