Haftung bei Sportverletzungen von Mitspielern?
Abstract: In unserer Fitnessgesellschaft ist seit Jahren ein steter Zuwachs sportlicher Aktivität zu beobachten. Wer sich aber nicht einfach nur im Fitnesscenter mit dem Stemmen von Gewichten oder dem Ziehen der zehntausendsten Runde im Park zufrieden geben möchte, tritt einem Sportverein seiner Wahl bei. Eine Vielzahl der Trainierenden – unabhängig von ihrem Alter oder ihrem Fortschritt in der jeweiligen Sportart – nimmt auch an mehr oder weniger professionellen Turnieren und Wettkämpfen teil.
Wie ist nun die rechtliche Situation, wenn ein Teamkamerad einem anderen eine Verletzung zufügt?
Der Entscheidung des OGH vom 30.05.2006, 3Ob91/06p, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende und die beklagte Partei spielten einmal wöchentlich in derselben Volleyball-Mannschaft. Alle Spieler waren mit den Regeln vertraut. Im Rahmen des Spiels, genauer eines „missglückten Stellversuchs“, schlug die Beklagte als Ausdruck ihres Unmutes gegen den Ball, traf jedoch den Kläger, der versuchte, den Ball noch zu erreichen, im Gesicht und verletzte ihn am Auge. Der Kläger begehrte die Bezahlung von 21.000 EUR s.A. an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Dauer- und Spätfolgen; er hatte eine schwere Augapfel-Kontusion mit Aderhautrupturen sowie einen Netzhaut-Querriss mit Netzhautablösung am linken Auge erlitten. Das Erstgericht stellte mit seinem „Teil- und Zwischenurteil" fest, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Wesentlich sei, dass die Beklagte nach ihrem verpatzten Stellversuch den geltenden Regeln entsprechend nicht mehr in das Spiel hätte eingreifen dürfen. Aus diesem Grund hatte sie damit zu rechnen, dass ein Mitspieler versuchen würde, den Ball doch noch über das Netz zu schlagen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Sie habe gegen im Volleyball geltende Spielregeln verstoßen, für das zweite Schlagen auf den Ball habe aus dem Spiel heraus kein Anlass bestanden.
Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, inwieweit die Vorinstanzen den Sachverhalt richtig beurteilt hatten und wie über die Verletzung eines Mitspielers im Wettkampf - im Gegensatz zu Verletzungen von Gegenspielern oder bei Kampfsportarten – zu entscheiden ist. Er verwies das Verfahren in die erste Instanz zurück und führte dazu aus:
Bei „gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. Der wechselseitigen Rücksichtnahme kommt ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs.“ Der vom OGH zu beurteilende Fall ereignete sich im Rahmen eines solchen Wettkampfs und so stellte er in seinem Erkenntnis fest, dass die „Grundsätze für die Sportausübung im Wettkampf gegeneinander nicht dieselben sind wie für die Sportausübung im Wettkampf nebeneinander“, und dass der Frage der Emotionen durchaus Bedeutung zukomme. „Selbstverständlich ist eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht. Mag auch das Volleyballspiel auf der Seite einer Mannschaft und innerhalb derselben körperlos sein (die Spieler einer Mannschaft spielen nicht gegeneinander), so ist doch ein körperlicher Kontakt unter dem Mitspielern keineswegs selten dann gegeben, wenn zwei Spieler gleichzeitig versuchen, den im Spiel befindlichen Ball zu spielen. Dies kommt notorisch durchaus häufig vor, ist es doch das Ziel der gegnerischen Mannschaft, den Ball in eine „Lücke" zwischen den Spielern der anderen Mannschaft zu setzen. Zu fragen ist daher, ob das Verhalten der Beklagten, der zweifellos ein Regelverstoß vorzuwerfen ist, als noch für die Sportart typisch angesehen werden kann. Diese Frage kann auf dem Boden der getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilte werden“, sie hängt laut OGH von der Häufigkeit des Regelverstoßes und in Folge von der Spielstärke und Routine der Sportausübenden sowie von der Erfahrenheit der Spieler ab. „Die Frage der Emotionen der Beklagten (Ärger) darf demnach dann nicht überbewertet werden, wenn ihr nach der konkreten Spielsituation nicht auch der Vorwurf zu machen ist, dass sie in jedem Fall damit zu rechnen hatte, dass ein Mitspieler (der Kläger) in ihrer unmittelbaren Nähe noch versuchen werde, den Ball im Spiel zu halten.“ Jedoch wird es auch für diese Frage „auf das Können und die Spielerfahrung der Beklagten ankommen […] Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Spielstärke und Erfahrung die Spieler der „Hobbymannschaft", insbesondere die Beklagte, hatten, wie häufig Regelverstöße ähnlicher Art (dass ein Spieler zweimal den Ball berührt) in der Vergangenheit vorkamen und wie aussichtsreich der Versuch des Klägers war, den Ball noch im Spiel zu halten. Von diesen Umständen hängt die Beurteilung der Schwere des Regelverstoßes der Beklagten ab, die regelwidrig den Ball durch zweimaliges Berühren aus dem Spiel nahm und den Spielzug dadurch beendete. Sollte allerdings nach Ergänzung des Sachverhalts eine solche Spielstärke und Erfahrung der „Hobbymannschaft" feststehen, dass häufig (allenfalls sogar immer) versucht wurde, auch schwierige „derartige Bälle über das Netz zu bringen" und hätte auch die Beklagte über eine entsprechende Erfahrung verfügt, wird ihre Haftung zu bejahen sein. Ihr Sorgfaltsverstoß könnte dann nicht mehr als leicht und damit die Rechtswidrigkeit ausschließend beurteilt werden.“ Abschließend ist daher festzuhalten, dass zumindest bereits mittelmäßig erfahrene Sportler einer Haftung nicht entgehen können, wenn sie aus Frust, Zorn oder anderen derartigen emotionalen Beweggründen einen Regelverstoß begehen, der zu einer Verletzung führt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen Mit- oder Gegenspieler handelt. Einzig die konkrete Situation, in der der Regelverstoß begangen wird - nämlich ob es sich dabei um ein Training oder Trainingsspiel oder aber um einen Wettkampf handelt - kann die Haftung beschränken .

