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Haftung des Domaininhabers

Abstract: Den bloßen Inhaber einer Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden.

Der Entscheidung des OGH vom 24.1.2006. 4Ob226/05x, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Berufsfotografin klagte den Inhaber einer Domain, weil auf der Website, welche über die betreffende Domain abrufbar war, Fotos unter Verletzung der Rechte der Fotografin veröffentlicht wurden. Mit der Klage wollte sie den Domaininhaber zur Unterlassung der Veröffentlichung weiterer Fotos und zur Zahlung einer Entschädigung verhalten.

Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, ob der Inhaber der Domain für Rechtsverletzungen haftet, die Dritte auf der Website begehen. Hierzu führt der OGH aus:

Eine Website ist nach § 1 Abs 1 Z 5a Mediengesetz ein „periodisches elektronisches Medium". Das Mediengesetz regelt (unter anderem) die Haftung für Medieninhaltsdelikte. Ein Medieninhaltsdelikt ist eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Die Haftung trifft den Medieninhaber, dies ist etwa jene Person, welche im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Voraussetzung für die Haftung als Medieninhaber ist immer die Beteiligung an der inhaltlichen Gestaltung; das gilt auch für den elektronischen Bereich. Als Medieninhaber kann jene Person verstanden werden, der die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für über das Netz verbreitete Inhalte zukommt; in aller Regel kann dies nur jene Person sein, die die inhaltliche Gestaltung der entsprechenden Web-Seite vornimmt.

Die Grundsätze für die Verantwortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung. Ebenso wie daher für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Das ist im vorliegenden Fall nicht der Beklagte. Als (bloßen) Inhaber der Domain trifft ihn keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ein Rechtsschutzdefizit ist dadurch nicht zu befürchten, weil die Impressumspflicht nicht mehr an das Vorliegen eines „Medienwerks“ gebunden ist. Gemäß § 24 Abs 3 Mediengesetz sind in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben; die - durch die Androhung einer Verwaltungsstrafe abgesicherte - Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Medieninhaber (§ 24 Abs 4 MedG). Damit ist sichergestellt, dass der durch den Inhalt einer Website in seinen Rechten Verletzte ohne großen Aufwand feststellen kann, gegen wen er seine Ansprüche zu richten hat.

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