Individualsoftware: Rügepflicht und Sourcecodeüberlassung
Abstract:
1.) Verträge über die Anschaffung von Hard- und Software bilden eine Einheit, wenn sich dies aus dem Willen der Vertragspartner oder den Umständen des Geschäftes ergibt. Wurde rein ein Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware abgeschlossen, besteht beim Besteller keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in Bezug auf Mängel.
2.) Ob aus einem Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware die Überlassung des Quellcodes geschuldet wird, ergibt sich in erster Linie aus der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, so kann eine am Zweck des Vertrages orientierte Auslegung zu einer Herausgabeverpflichtung des Herstellers führen. Allerdings ist angesichts des legitimen Interesses des Herstellers am Schutz seiner Programme bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung Zurückhaltung bei der Bejahung der Herausgabepflicht angebracht.
Der Entscheidung OGH vom 3.8.2005 , 9Ob81/04h, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Sportwissenschafter und Trainingstherapeut beauftragte ein Softwareunternehmen mündlich, eine in Österreich bislang einzigartige Software zu entwickeln, die es den mit dem Auftraggeber kooperierenden Therapeuten ermöglichen sollte, qualitätsstandardisierte, aber dennoch auf den einzelnen Patienten zugeschnittene Therapien durchzuführen. Die Klage musste eingebracht werden, weil der Auftraggeber das Entgelt nicht bezahlte. Er begründete die Nichtzahlung unter anderem damit, dass die Software zahlreiche Mängel aufwies und dass er Anspruch auf Ausfolgung des Quellcodes hätte.
Zu Abstract 1.):
Anmerkung : In diesem Themenkreis hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu behandeln, ob die strengen Regeln über den Handelskauf auch für Verträge über die Erstellung von Individualsoftware gelten. Konkret geht es um § 377 Handelsgesetzbuch (HGB), welcher das Folgende normiert: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ Unterbleibt die Rüge, verliert der Käufer seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, selbst wenn die Ware doch mangelhaft ist. Nach § 381 Absatz 2 HGB findet die Rügeobliegenheit des § 377 HGB auf Werklieferungsverträge Anwendung. Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Wie sieht die nun in Bezug auf Individualsoftware aus? Hängt ein Software-Erstellungsvertrag mit einem Vertrag über die Anschaffung von Hardware eng zusammen, so gilt auch für ersteren das strenge Handelsgesetzbuch. Zur Frage, wann eine Einheit zwischen den beiden Verträgen (über die Hardware und über die Software) angenommen werden kann, führt der OGH aus:
Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass über Hardware- und Softwareleistungen verschiedene Verträge geschlossen wurden, die Annahme eines als rechtliche Einheit zu wertenden Geschäftes nicht aus. Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob die äußerlich getrennten Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann. Dabei genügt es, wenn die Leistung für einen Vertragspartner unteilbar ist, und dies dem anderen Teil erkennbar ist. Vor allem aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages - etwa aus dem Anbieten einer „Gesamtlösung" - und aus dem zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen können sich gegebenenfalls Anhaltspunkte für einen auf die Verknüpfung der Verträge abzielenden Parteiwillen ergeben.
Anmerkung : Im Sachverhalt, der der behandelten Entscheidung zugrunde lag, war die Einheit zwischen den beiden Verträgen (über die Hardware und über die Software) nicht gegeben. Also musste der OGH die Frage prüfen, ob in ein Werklieferungsvertrag vorliegt. Hierzu führt er aus:
Ein Vertrag über die Erstellung und die Lieferung der auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen Individualsoftware erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 381 Abs 2 HGB. Die zitierte Bestimmung erfasst Verträge, die die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff zum Gegenstand haben. Davon kann im Falle eines einheitlichen Vertrages über die Herstellung einer aus beigestellter Hardware und erstellter Individualsoftware „maßgeschneiderten Gesamtlösung" durchaus gesprochen werden. Ist aber Gegenstand des zu beurteilenden Vertrages - wie hier - nur die Herstellung und Lieferung der Individualsoftware, kann von einem „vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffe" (§ 381 Abs 2 HGB) nicht die Rede sein. Software wird nicht aus einem Rohstoff hergestellt. Einziger „Rohstoff" ist das Speichermedium, auf dem die Software geliefert wird. Dieser Datenträger ist aber technisch und wirtschaftlich von solch untergeordneter Bedeutung, dass damit die Anwendung des § 381 Abs 2 HGB nicht gerechtfertigt werden kann.
Zu Abstract 2.) :
Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen bei Softwareverträgen der Sourcecode herauszugeben ist. Im Sachverhalt, der der behandelten Entscheidung zugrunde lag, gab es keine ausdrückliche Vereinbarung über die Herausgabe des Quellcodes . Ist nun der Hersteller der Software dessen ungeachtet zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet? Hierzu der OGH:
Für die Annahme der Beklagten, der Anspruch auf Ausfolgung des Quellcodes sei unverzichtbarer Bestandteil des Softwareerstellungsvertrages, fehlt jegliche Grundlage. Trotz der unleugbaren Interessen der Benutzer am Erhalt des Quellcodes entspricht diese Annahme auch nicht der Realität: In der Regel überlässt der Hersteller die Software nur in Form des Objektcodes, um sich davor zu schützen, dass das Programm bearbeitet und unter Verletzung der Urheberrechte wirtschaftlich verwertet wird Zu prüfen ist allerdings, ob der Anspruch auch dann besteht, wenn - wie hier - die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung in diesem Sinn treffen.
Bei Überlassung von Standardsoftware der Quellcode grundsätzlich nicht geschuldet, weil in diesem Fall an seiner Offenlegung in der Regel kein legitimes Interesse besteht, während der Hersteller, der sein Programm in großer Zahl verkaufen will, ein besonders hohes Geheimhaltungsbedürfnis hat. Bei der Überlassung von Individualsoftware hingegen macht die überwiegende (deutsche) Rechtsprechung die Frage nach der Herausgabepflicht von der Auslegung des Vertrages und dem dadurch ermittelten Vertragszweck abhängig. Auf dieser Grundlage wird beurteilt, ob ein das Geheimhaltungsbedürfnis des Herstellers übersteigendes schützenswertes Interesse des Benutzers an der Herausgabe des Quellcodes besteht, was etwa dann bejaht wurde, wenn das Programm mit anderen Programmen des Benutzers kommunizieren soll oder wenn Individualsoftware für den weiteren Absatz an Kunden des Auftraggebers bestimmt ist. Mitunter wird auch darauf abgestellt, ob der Hersteller zur Wartung des Programms verpflichtet ist, wobei aus dem Fehlen einer Wartungsverpflichtung auf die Herausgabeverpflichtung geschlossen wird.
Der Oberste Gerichtshof teilt jedenfalls die Auffassung, dass die Frage, ob aus einem Softwareerstellungsvertrag die Überlassung des Quellcodes geschuldet wird, primär von den getroffenen Vereinbarungen abhängt, wobei auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung eine am Zweck des Vertrages orientierte Auslegung zu einer Herausgabeverpflichtung des Herstellers führen kann. Angesichts des legitimen Interesses des Herstellers am Schutz seiner Programme und des darin verkörperten Werts ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung aber Zurückhaltung bei der Bejahung der Herausgabepflicht angebracht, weil es nicht sachgerecht wäre, ohne deutliche Hinweise im Vertrag, aus denen ein entsprechender Parteiwille ableitbar ist, dem Hersteller einen Vertragsinhalt aufzuzwingen, den er - wäre die Frage besprochen worden - nicht oder nur gegen höheres Entgelt akzeptiert hätte.

