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Irreführende Werbung - Maßstab des verständigen Verbrauchers bei Unternehmen

Abstract: Irreführende Werbung gilt im Allgemeinen als Ärgernis der Konsumenten und als grundlegendes Problem der Verbraucher, das immer wieder die Gerichte beschäftigt. Eine Vielzahl an „Grauzonen“ macht es schwer zu erkennen, was nun noch im Rahmen der legalen Werbung und was bereits außerhalb dessen liegt.

Der Entscheidung des OGH vom 23.05.2006, 4Ob58/06t , liegt folgender Sachverhalt zugrunde

Die Beklagte bot einen Breitbandinternetanschluss für in erster Linie kleinere Unternehmen an. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass zusätzlich ein aktiver Festnetzanschluss vorhanden sein muss, um das Angebot nutzen zu können. Da sonst nicht nur etwa eine eingeschränkte, sondern gar keine Nutzung des Angebots möglich gewesen wäre, sah die Klägerin einen Fall irreführender Werbung vorliegen. Das Rekursgericht entschied, dass die Werbung gegen § 2 UWG verstößt; die Beklagte machte daraufhin geltend, dass das „wettbewerbsrechtliche "Verbraucherleitbild" des Obersten Gerichtshofs uneinheitlich sei“, sich einerseits nach den „Vorgaben des EuGH an einem "verständigen" Verbraucher“ orientiere, jedoch andererseits auch auf den Gesamteindruck "bei flüchtiger Betrachtung" abstelle.

Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, ob tatsächlich eine uneinheitliche Rechtsprechung bestehe und wie weit der Bogen der irreführenden Werbung zu spannen ist. Er bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichtes und führte dazu aus:


Abzustellen ist auf jenen Grad der Aufmerksamkeit, den ein durchschnittlich informierter und
verständiger Verbraucher in der konkreten Situation aufwenden wird. Dieser Aufmerksamkeitsgrad wird um so höher sein, je gravierender die aufgrund der Werbung zu treffende Entscheidung ist. Dabei wird insbesondere die mit der Entscheidung verbundene finanzielle Belastung (Kaufpreis, Entgelt), aber auch die Dauer der damit eingegangenen Bindung und die Bedeutung der Ware oder Dienstleistung für den Abnehmer zu berücksichtigen sein. Handelt es sich nach diesen Kriterien um eine besonders bedeutende Entscheidung, wird ein verständiger Verbraucher hohe Aufmerksamkeit aufwenden. Geht es demgegenüber um geringwertige, später leicht austauschbare Güter oder Dienstleistungen, ist auch von einem an sich verständigen und grundsätzlich aufmerksamen Verbraucher nur eine entsprechend geringere (also "flüchtige") Aufmerksamkeit zu erwarten. Liegt weder eine außergewöhnlich bedeutsame noch eine Bagatellentscheidung vor, wird die Aufmerksamkeit eines verständigen Verbrauchers auf einer durchschnittlicher Ebene liegen
.“ Da die im gegenständlichen Fall mit dem Angebot verbundenen monatlichen Kosten unter € 50 betragen sowie auch kein „besonderer technischer Herstellungsaufwand oder eine überdurchschnittlich lange Bindung“ vorliegen, lässt die Auswahlentscheidung der Unternehmen „jedenfalls keine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit erwarten“. Somit kann aber auch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht bestritten werden; das Angebot der Beklagten ist irreführend, da es versteckte Kosten enthält – nämlich den aktivierten Festnetzanschluss eines Unternehmens-, die aber bei anderen Mitbewerbern nicht bestehen. Weiters erklärt der OGH, dass auch der technologische Hintergrund betrachtet werden muss, da z.B. beim Angebot der Klägerin ebenfalls ein Festnetzanschluss vorhanden sein, dieser jedoch nicht aktiviert sein muss und das in Zeiten von „Mobil- und Internettelefonie nicht mehr angenommen werden, dass ohnehin jedes Unternehmen über einen aktiven Festnetzanschluss verfügt“. Aus diesem Grund sind diese „Sockelkosten“ – so die Bezeichnung des OGH - wesentliches Element des Angebotes bzw. der Entscheidung über dieses. Somit ist dieses Angebot als „irreführende Unvollständigkeit der Werbung“ anzusehen, „wenn auf die durchschnittliche Aufmerksamkeit eines verständigen Verbrauchers (hier: Kleinunternehmers) und nicht nur auf ein "flüchtiges Betrachten" abgestellt wird.“

Konkret bedeutet das, dass ein Verbraucher das Recht hat und erwarten darf, dass er über etwaige zusätzliche Kosten aufgeklärt und informiert wird, sofern es sich nicht um einen Bagatellkauf handelt. Wann eine Sache diesen Wert übersteigt, wird wohl nicht anhand einer festen numerischen Wertgrenze zu entscheiden sein, sondern Faktoren wie das Alter des Konsumenten bzw. dessen finanziellen Möglichkeiten berücksichtigen müssen.

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