Kein Krankengeld aufgrund Alkoholisierung beim Unfall
Wird ein Fußgänger durch einen Autofahrer verletzt und entstehen dem Fußgänger dadurch Verletzungen, die seine Arbeitsunfähigkeit herbeiführen, steht dem Betroffenen normalerweise Krankengeld durch seine Krankenkasse zu. Führt jedoch der Fußgänger den Unfall durch Torkeln auf der Fahrbahn unter Trunkenheit herbei, kann es hierbei zu Problemen kommen.
Nach § 142 Abs 1 Z 2 ASVG gebührt jemandem, dessen Krankheit sich unmittelbar aus Folge von Trunkenheit ergibt, kein Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
So in der Entscheidung des OGH (10 Ob S 80/10b), in der ein betrunken torkelnder Mann auf der Fahrbahn von einem Wagen erfasst wurde, dessen Fahrer sodann Fahrerflucht beging. Trotz seiner Verletzungen und der daraus folgenden langen Dienstunfähigkeit, sprach ihm seine Krankenkasse aufgrund seiner starken Alkoholisierung und dem daraus resultierenden Unfall das Krankengeld ab.

