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Keine Amtshaftung für Lärmimmission durch Geschwindigkeitsübertretungen

Im der Entscheidung des OGH zugrunde liegenden Sachverhalt, verläuft an der Grundstücksgrenze der Kläger eine öffentliche, im Eigentum der Stadt Wien stehende Landes- bzw. Gemeindestraße, die im Bereich des Hauses der Kläger mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h geregelt ist.

 

Begehrt wurde in der Klage eine Unterlassung von Immissionen durch Straßenlärm soweit dies von KFZ verursacht werde, die schneller als jene 30kmh fuhren. Außerdem suchten sie um Ersatz ihrer, für den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Klimaanlage getätigten Aufwendungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aufgrund der Lärmimmissionen an.

 

Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen sind als Maßnahmen der Hoheitsverwaltung einzuordnen. Vorgeworfen wird der Beklagten die rechtswidrige Unterlassung von Maßnahmen, die zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung getroffen werden. Insbesondere war dabei eine Verkehrsüberwachung durch die Verkehrspolizei gemeint.

 

Es besteht jedoch auch im Sinne des allgemeinen Grundsatzes, dass es grundsätzlich kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der gesamten Verwaltung gibt, kein Anspruch der Kläger auf etwaige Maßnahmen, die die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch sämtliche Verkehrsteilnehmer sichern. Auch die EU-Lärmschutzbedingungen bieten keine Grundlage für ein derartiges Begehren.

 

Immissionsschäden durch den öffentlichen Verkehr und Maßnahmen der Hoheitsverwaltung können demnach nicht mit den zivilrechtlichen Mitteln des Nachbarschaftsrechts durchgesetzt werden.

 

 

 

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