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Keine Haftungsbefreiung bei aufgrund eines betrunkenen Beifahrers verursachtem Unfall

Auf einer Freilandstraße kam ein PKW ins Schleudern, da der alkoholisierte Beifahrer in einer Kurve umkippte und auf den Arm des Lenkers stürzte, welcher dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Der Beifahrer wurde dadurch verletzt und klagte den Lenker auf Schadenersatz.

 

Der OGH entschied folgendermaßen:

Der Halter des PKW ist nicht von der Gefährdungshaftung gegenüber der geschädigten Person nach §9 EKHG befreit, da er nicht die äußerst mögliche und zumutbare Sorgfalt, die man von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer erwarten darf, eingehalten hat. Ein solcher hätte nämlich damit gerechnet, dass ein erkennbar erheblich alkoholisierter Beifahrer, der noch dazu nicht angeschnallt war, bei einer mit hoher Geschwindigkeit befahrenen kurvenreichen Freilandstraße, durchaus sein Gleichgewicht verlieren könnte und somit nicht auf dem Beifahrersitz sondern auf der Rückbank zu platzieren gewesen wäre.

 

Die Anwendung des § 9 EKHG würde auch nicht ausgeschlossen werden, wenn man davon ausginge, dass der Unfall durch eine aufgrund des Betrunkenen herbeigeführte außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde.

 

Der Beifahrer trägt an dem Unfall jedenfalls Mitverschulden, da er sich wissentlich auf den Beifahrersitz setzte.

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