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Keine Warnpflicht des Immobilienmaklers bei (geringfügig) zu hohem Kaufpreis

Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, auch wenn er zugleich für einen Dritten tätig wird und so als Doppelmakler fungiert.

 

Im Zuge des Auftrags ist er verpflichtet, seinem Auftraggeber sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des von ihm zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen; zur Wahrung der Interessen beider Auftraggeber im Doppelmaklerverhältnis, muss er dies jedoch nur im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs tun. Man spricht hier von einer „Pflichtenreduktion bei zulässiger Doppeltätigkeit“.

 

Nachdem der Immobilienmakler Sachverständiger iSd §1299 ABGB ist, kann von ihm erwartet werden, dass er über einschlägige Probleme Bescheid weiß und dementsprechend richtige Auskünfte erteilt. Er hat den Auftraggeber über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Allerdings besteht keine besondere Nachforschungspflicht und ferner auch keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt.

 

Im Zuge des Interessensausgleichs beim Doppelmaklergeschäft ist er nicht verpflichtet, ohne expliziten Auftrag oder auffälligen Preisdifferenzen, von sich aus darüber aufzuklären, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert geringfügig übersteigt. Der Makler ist also zu besonderen Informationen zur Angemessenheit des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Situation am Wohnungsmarkt nicht generell verpflichtet, jedoch kann in extremen Fällen beim Doppelmakler eine Pflicht zur Aufklärung über einen unangemessenen Preis entstehen.

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