Mit dem Micro-Scooter auf dem Gehsteig
Ein Micro-Scooter ist ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern nicht als Fahrzeuglenker anzusehen, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind. Eine Benützung des Gehsteiges mit einem Micro-Scooter ist gemäß § 76 Abs 10 StVO zulässig, sofern der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Eine Einschränkung der Benützungsbefugnis ergibt sich aus § 88 Abs 2 StVO, nach welcher Bestimmung Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln verboten sind, wenn hierdurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter 12 Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind.
OGH 24.9.2008, 2 Ob 18/08y; Zak 2009/12, 19 (Heft 1).

