Namensrecht für Domains
Abstract: Die Nutzung einer Internet-Domain begründet bei entsprechender Unterscheidungskraft einen Namensschutz. Da der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) unter der Domain „rechtsanwaelte.at“ eine Homepage betreibt, welche in Österreich bekannt ist und aufgrund ihres Inhaltes dem ÖRAK zugeordnet wird, besteht für die Domain „rechtsanwaelte.at“ Unterscheidungskraft und somit Namensschutz . Der Internetdienstleister, welcher für sich die Umlaut-Domain „rechtsanwälte.at“ registrieren ließ, wurde vom OGH für schuldig erkannt, es zu unterlassen, die Registrierung der Internetdomain „rechtsanwälte.at“ aufrecht zu erhalten.
Anmerkung: Auch hier sprach sich der OGH gegen einen Übertragungsanspruch aus und verwies dazu auf seine vom 8.2.2005 , 4Ob226/04w: Nach dieser könne ein allfälliger Anspruch auf Übertragung einer Domain kann nicht auf eine Beseitigungsverpflichtung gestützt werden: Begründet wurde dies damit, dass die Übertragung einer Domain über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus geht und dem Kläger eine Rechtsposition verschafft, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte. Demnach wird die Löschung der Domain „rechtsanwälte.at“ im Wege der Exekution des Unterlassungsbegehrens, welches eigentlich auf einen Beseitigungsanspruch gegründet ist, durchzusetzen sein.
Der Entscheidung des OGH vom 14.2.2006 , 4Ob165/05a, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Österreichischer Rechtsanwaltskammertag ist Inhaber der Domain rechtsanwaelte.at und betreibt unter dieser Domain seine Homepage bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem die Verwendung einer Umlautdomain (konkret: rechtsanwälte.at) aus technischen Gründen noch nicht möglich war. Die Website enthält Ausführungen zu zahlreichen Themen rund um den Rechtsanwalt sowie einen mit Passwort gesperrten internen, nur für Kammermitglieder (Rechtsanwälte) zugänglichen Bereich.
Ein in Deutschland unter anderem im Rahmen der Gewerbe der Internetdienstleistungen tätiger Einzelunternehmer ist Portalbetreiber der Suchmaschine „volkssuche.de“. Zentrales Merkmal der dabei angewendeten Technik ist, dass der Unternehmer eine Vielzahl von Allgemeinbegriffen zum Zwecke der Strukturierung der Suchergebnisse als Domain registrieren lässt. Er verfügt über eine Vielzahl derartiger Domains im deutschsprachigen Raum. Die Startseite der unter rechtsanwälte.at aufrufbaren Website des deutschen Unternehmers enthält weiterführende Suchbegriffe wie „Rechtsanwalt“, „Rechtsanwalt Kärnten“, „Rechtsanwalt Polen“, „Anwalt Stuttgart“, „Rechtsanwalt Verschwiegenheitsverpflichtung“, „Scheidung Anwalt Wien“ und dergleichen sowie den Vermerk „Dies ist eine Website von Simon S.“ mit einem Link „Impressum“, der zu den persönlichen Daten des deutschen Unternehmers führt.
Seit 31.03.2004 können auch in Österreich Umlautdomains nach IDN-Standard unter der Top Level Domain .at registriert werden. Bereits am 12. Februar 2004 hatte sich der deutsche Unternehmer mehrere Allgemeinbegriffe als Domains reservieren lassen, die einen Umlaut enthalten, darunter auch die Domain rechtsanwälte.at. Er erhielt die Domain per Ende März 2004 zugeteilt. Der Versuch des Österreichischer Rechtsanwaltskammertages, ebenfalls die Umlautdomain rechtsanwälte.at registrieren zu lassen, schlug daher fehl. Der deutsche Unternehmer wurde daher geklagt.
Der OGH analysierte folgende Anspruchsgrundlagen:
1.) Zum behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG: Die Registrierung einer Domain ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie in der Absicht erfolgt, den oder die Mitbewerber zu behindern. Die Behinderungsabsicht kann in der Absicht bestehen, durch die Registrierung der Domain ein Vertriebshindernis für den Mitbewerber zu errichten (Domainblockade) oder in der Absicht, einen finanziellen Vorteil zu erlangen (Domainvermarktung); die Behinderungsabsicht muss in beiden Fällen bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen und das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv des Rechtserwerbs sein. Besteht die Domain aus einem rein beschreibenden Begriff, so ist der Erwerb der Domain zum Zweck der Vermarktung nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn die Domain in die Kennzeichenrechte desjenigen eingreift, von dem ein finanzieller Vorteil erlangt werden soll. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte die Domain nicht in der Absicht erworben, die Kläger zu behindern.
2.) Zum behaupteten Verstoß gegen § 2 UWG: Nach § 2 UWG kann die Unterlassung von zur Irreführung geeigneten Angaben verlangt werden, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden. Für Domainnamen besteht, anders als für Marken oder Firmen kein sondergesetzliches Täuschungsverbot. Die beteiligten Verkehrskreise gehen auch nicht davon aus, dass ein allfälliger Sinngehalt des Domainnamens in jedem Fall den Inhalt der mit der Domain aufrufbaren Website beschreibt. Soweit Internetnutzer aus der Domain „www.rechtsanwälte.at“ schließen, durch Eingabe dieser Domain auf die Website der Standesvertretung der österreichischen Rechtsanwälte zu gelangen, werden sie durch den Inhalt der Startseite der Website in einer jeder Zweifel ausschließenden Weise aufgeklärt. Der Inhalt der Website ist maßgebend, weil für die Beurteilung der Irreführungseignung nichts anderes gelten kann als für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr; auch hier ist der Inhalt der Website zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 2 UWG ist damit schon mangels Irreführungseignung ausgeschlossen.
3.) Zum behaupteten Verstoß gegen § 43 ABGB: § 43 ABGB schützt den Namensträger vor Namensbestreitung und Namensanmaßung. Die Registrierung eines Namens als Domain kann eine Namensanmaßung sein. Eine solche Namensanmaßung ist nur rechtswidrig, wenn der unbefugte Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, wie insbesondere dann, wenn er zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Zu einer Zuordnungsverwirrung kommt es, wenn der - unzutreffende – Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Schutzwürdige Interessen des Namensträgers werden auch dann verletzt, wenn die Verwendung des Namens als Bestandteil einer Domain dazu führt, dass das Interesse auf die unter der Domain betriebene Website und damit auf Aktivitäten gelenkt wird, mit der der Namensträger nichts zu tun hat. Als Name geschützt sind nur Zeichen, die entweder von Vornherein unterscheidungskräftig sind oder durch Gebrauch Unterscheidungskraft erlangt haben. Die Unterscheidungskraft fehlt Gattungsbegriffen, weil sie - außer bei Verkehrsgeltung - nicht als Hinweis auf eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person aufgefasst werden.
Rechtlich kam der OGH zu folgendem Ergebnis:
„Rechtsanwälte" ist als Bezeichnung der Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs ein Gattungsbegriff; die Bezeichnung weist nicht auf bestimmte Rechtsanwälte hin, sondern bezeichnet ganz allgemein die Angehörigen dieses Berufsstands. Die (gesamtösterreichische) Standesvertretung der österreichischen Rechtsanwälte führt den Namen „Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" und ist Inhaber der Domain rechtsanwaelte.at. Eine Domain hat (auch) Namensfunktion; ihr Gebrauch kann daher - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - Namensschutz begründen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag leitet die Unterscheidungskraft des Begriffs „Rechtsanwälte" daraus ab, dass er die Domain rechtsanwaelte.at „umfangreich“ verwende und ihr auch die Funktion eines Kundmachungsorgans zukomme. Nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Erstkläger unter der Domain rechtsanwaelte.at seine Homepage; die Website ist in Österreich bekannt und anerkannt; sie wird von zahlreichen Internetnutzern intensiv genutzt. Da die Website unter der Domain rechtsanwaelte.at betrieben wird, ist davon auszugehen, dass auch die Domain rechtsanwaelte.at bekannt ist und dem Kläger zugeordnet wird. Die Zuordnung wird dadurch verstärkt, dass §§ 5, 21, 37 RAO „die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags [http://www.rechtsanwaelte.at]" als Kundmachungsorgan nennen. Die Domain rechtsanwaelte.at wird damit als Hinweis auf den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag verstanden und hat insoweit Unterscheidungskraft erlangt.
Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain. Sie wird dem Erstkläger zugeordnet und lässt annehmen, dessen Website könne (auch) über diese Domain aufgerufen werden. Der Beklagte nutzt die für den Kläger geschützte Bezeichnung damit dazu, das Interesse auf sein Suchportal und damit auf eine Aktivität zu lenken, mit der der Kläger nichts zu tun hat. Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers. Die Verletzung des Namensrechts begründet Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche. Angesichts der Ergebnisse des Verfahrens lautete das Urteil des OGH wie folgt:
„Der Beklagte ist gegenüber dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Registrierung der Internetdomain rechtsanwälte.at aufrecht zu erhalten.“

