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Neue Regeln für Bürgschaft, Vertragsstrafen und Entgeltlichkeit

Bei Bürgschaften galt früher – auf Grund der den (Voll-)Kaufleuten zugestandenen höheren Eigenverantwortlichkeit – Formfreiheit, die Kaufleute konnten Bürgschaften somit auch mündlich begründen. Diese Formfreiheit gibt es zum Schutze aller Beteiligten nicht länger. So muss diese nunmehr schriftlich erfolgen, wobei ein Telefax aber nicht als ausreichend anzusehen ist. Subsidiarität der unternehmerischen Bürgenhaftung.

Vertragsstrafe: Auch eine zwischen Unternehmern vereinbarte Vertragsstrafe kann nunmehr vom Richter herabgesetzt werden. Neu ist auch, dass das bisher im Handelsgeschäft zustehende Recht, neben der Vertragsstrafe einen übersteigenden Schaden geltend zu machen, ins allgemeine Zivilrecht übernommen wurde, gleichzeitig aber wieder de facto auf Unternehmer beschränkt, indem es gegenüber einem Verbraucher (iSd KSchG) nur gilt, wenn es im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

Ist weder ein Entgelt bestimmt noch Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, das Gesetz geht daher von der generellen Entgeltlichkeit von Unternehmergeschäften aus.

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