Neue Sicherstellungen bei Werkverträgen im Bauwesen
Dem häufigen Insolvenzrisiko im Baugeschäft versucht eine neue Regelung Herr zu werden: So kann der Werkunternehmer einer Außenanlage oder eines Teils davon vom Besteller ab Vertragsschluss als Sicherstellung 20% des Werklohns einfordern, soll das Bauvorhaben kurzfristig, d.h. innerhalb eines Monats beendet sein, erhöht sich dieser Betrag auf 40% des vereinbarten Werklohns.

