Nichtraucherschutz für Kaffeehäuser in Einkaufszentren
Der VwGH entschied, dass ein Kaffeehaus, das in einem Einkaufzentrum gelegen ist, auch für Nichtraucherschutz zu sorgen hat, wenn es in einem räumlich abgetrennten Bereich liegt, da ein Einkaufszentrum unumstritten öffentlicher Raum ist.
In spezifischen Fall unterließ es der Inhaber des Kaffeehauses, ausreichende Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen und die Gäste vom Rauchen abzuhalten. Außerdem waren Aschenbecher auf den Tischen aufgestellt.
Der Inhaber war der Meinung, für ihn würden die Sondervorschriften des §13 a Tabakgesetzes (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie) gelten, da er nicht mit dem Betreiber des Einkaufszentrums ident wäre. Da das Einkaufszentrum jedoch ein öffentlicher Ort ist, gilt für ihn die Bestimmung des § 13 Tabakgesetzes, die ein grundsätzliches Raucherbot in Räumen öffentlicher Orte determiniert. Das Kaffeehaus ist im gegenständlichen Fall nicht gänzlich vom Einkaufszentrum abgeschlossen, also gelten für dieses die Sonderbestimmungen nicht und der Inhaber wurde zu Recht bestraft.

