Reklamation der mangelhaften Reise – Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude
Der OGH spricht nun (neben Preisminderung) bei Reisen, die nicht dem entsprechen, was gebucht wurde (z.B.: diverse Mängel an Hotel, Strand, sonstigen Einrichtungen wie Kinderspielplatz usw.), vermehrt Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude zu.
Alleine aus einer bereits erfolgten Preisminderung, die aus Gewährleistung erfolgt, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass der Mangel unerheblich war. Der Schadenersatz aufgrund entgangener Urlaubsfreude ist nicht an eine bestimmte schon erfolgte Preisminderung gebunden und dadurch abgegolten. Dieser Schadenersatz ist nur bei geringfügigen Beeinträchtigungen (Bagatellgrenze) ausgeschlossen. Zu beachten sind dabei die Vorgaben der europäischen Pauschalreiserichtlinie.
Wichtig ist, Beweise wie z.B. Fotos, Beschwerden, eventuell unbeteiligte Zeugen zu sichern und noch am Urlaubsort die Mängel zu beanstanden (beim Reiseveranstalter).
Ob und in welchem Ausmaß Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude zusteht, muss im Einzelfall entschieden werden.

