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Schaden an der Fassade durch Umstellung des Winterdienstes auf Salzstreuung

In dem der Entscheidung 3 Ob 77/09h zugrunde liegenden Sachverhalt wurde auf der öffentlichen Straße, die an das Haus des Klägers angrenzt, im Winter 2004 von Splitt und Mischstreuung auf gänzliche Salzstreuung umgestellt. 2006 zeigten sich an der Fassade dieses Hauses erstmals Schäden am Verputz durch die aus der Salzstreuung entstandene Belastung.

 

Da nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Straßen behördlich genehmigten Anlagen nach § 364a ABGB gleichzusetzen sind, haftet der Straßenhalter für aus der Salzstreuung verursachten Schäden. Dies aber nur im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die ausgehende Immission und wenn die Salzstreuung nicht ortsüblich ist. Die Ortsüblichkeit ergibt sich aus einem Vergleich des störenden Grundstücks mit den anderen Grundstücken.

 

Die Umstellung des Winterdienstes von Splitt- auf Salzstreuung ist nicht ortsüblich, auch wenn über das für die Verkehrssicherheit nötige Maß nicht hinausgegangen wird. Ab welchem Zeitraum solche Beeinträchtigungen als ortsüblich angesehen werden, ist strittig, jedoch kann in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren vom Beginn der Störung an keinesfalls davon ausgegangen werden.

 

Die Beweislast für die Ortsüblichkeit dafür trifft den beklagten Störer, hier also den Straßenhalter und nicht den Eigentümer des Hauses.

 

Da feststeht, dass diese Immissionen (Salzstreuung) noch nicht ortsüblich waren, hat der Straßenhalter für die Schäden an dem betroffenen Haus aufzukommen.

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