Schmerzengeld bei Verlust des Lebenspartners
Abstract: Angemessenes Trauerschmerzengeld für den Verlust der Lebensgefährtin. Die Intensität einer Beziehung zwischen Lebensgefährten rechtfertigt zumindest ein Schmerzengeld von EUR 11.000, zumal der Verlust eines Lebenspartners, mit dem der bisherige Alltag geteilt wurde, die Lebenssituation drastisch verändert und daher als besonders schmerzlich empfunden wird.
Der Entscheidung des OGH vom 02.02.2006, 2Ob212/04x, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem Verkehrsunfall wurde die Lebensgefährtin des Klägers als Fußgängerin getötet, wobei sowohl das Opfer als auch der Lenker des LKW stark alkoholisiert waren. Der Kläger begehrte unter anderem ein Trauerschmerzengeld von EUR 11.000,00. Die Unterinstanzen hielten an Trauerschmerzengeld zunächst € 2.000,00, in 2. Instanz sodann € 5.000,00 für angemessen und kürzten dieses um die Mitverschuldensquote des Opfers. Dabei gingen beide Instanzen von einer akuten Belastungsreaktion des Klägers im Sinn eines eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbildes aus. Danach hatte der Kläger komprimiert etwa zwei Tage psychische Schmerzen, die schweren körperlichen Schmerzen gleichgesetzt werden können, zwei Tage mittelstarke Schmerzen und zehn Tage leichte Schmerzen zu erleiden.
Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, ob die Bemessung des Trauerschmerzengeldes durch die Vorinstanzen im Einklang mit der bisher (vereinzelten) höchstgerichtlichen Judikatur im Einklang steht. Der OGH sah in den Vorentscheidungen eine „eklatante“ Fehlbemessung und führte dazu aus:
Nicht zu bezweifeln ist, dass 1. der Kläger als Lebensgefährte grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört, 2. die alternativen Anspruchsvoraussetzungen sowohl des „Schockschadens" mit Krankheitswert als auch der hier eindeutig gegebenen groben Fahrlässigkeit des Schädigers - unabhängig von einer Gesundheitsschädigung - erfüllt sind. Die von den Vorinstanzen zutreffend vorgenommene Kürzung des Schmerzengeldes um die Mitverschuldensquote der Getöteten bildet ebenfalls keinen Streitpunkt. Näher zu behandeln war daher nur die Angemessenheit des Schmerzengeldes.
Bei der Bemessung der Anspruchshöhe kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Eine Lebensgemeinschaft wird allgemein als eine auf eine gewisse Dauer angelegte, eheähnliche Beziehung definiert, die zwar nicht sämtliche Kriterien einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft erfüllen muss, aber sich auch nicht auf ein einziges dieser Elemente reduzieren lässt.
Die Entscheidungen 2 Ob 141/04f und 2 Ob 90/05g mit einem Zuspruch von Trauerschmerzengeld (somit ohne Gesundheitsschädigung) an nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unfallsopfer lebende Angehörige zeigen deutlich die hier vorgenommene zu niedrige Bemessung des Schmerzengeldes für einen Lebensgefährten und Verlobten, der abgesehen von einer natürlichen Trauer als Reaktion auf die Todesnachricht eine psychische Störung mit Krankheitswert entwickelte.
Die von den Beklagten nicht bestrittene Stellung des Klägers als Lebensgefährte (und Verlobter) des Unfallopfers indiziert demnach eine, bei der Bemessung eine besondere Rolle spielende Haushaltsgemeinschaft. Die Intensität einer Beziehung zwischen Lebensgefährten rechtfertigt zumindest das geltend gemachte Schmerzengeld von EUR 11.000,00 (Anm.: welches um die Mitverschuldensquote zu kürzen war), zumal der Verlust eines Lebenspartners, mit dem der bisherige Alltag geteilt wurde, die Lebenssituation drastisch verändert und daher als besonders schmerzlich empfunden wird.

