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Sicherungspflicht einer für Radfahrer gefährlichen Eisenbahnkreuzung

Beim Überqueren eines schräg über die Fahrbahn verlaufenden Schienenstranges der Eisenbahnkreuzung mit dem Fahrrad kam eine Radfahrerin zu Sturz und forderte sodann in einem Gerichtsverfahren als Klägerin Schadenersatzzahlung des Halters des Güterweges (Beklagte). In beiden Fahrtrichtungen waren am Güterweg Andreaskreuze angebracht, wobei jenes in Blickwinkel der Radfahrerin von Gestrüpp verdeckt und für sie somit nicht erkennbar war. Dass dieser Bahnübergang eine Gefahrenquelle darstellt, war schon vor diesem Unfall bekannt. Die Büsche vor dem Andreaskreuz wurden einmal im Jahr von der Gemeinde geschnitten, was zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht erfolgt war.

Kurz vor ihrem eigenen Sturz sah die Klägerin eine andere Radfahrerin, die bei dem Versuch die Schienen zu überqueren selbst stürzte. Die Klägerin behielt ihr Tempo aber bei und passierte die Schienen in schrägem Winkel bei nasser Fahrbahn, wodurch es zum Unfall kam.

 

Der Beklagten ist es zwar vorzuwerfen, dass sie diese bekannte Gefahrenquelle nicht beseitigt hat und auch nicht als solche kenntlich machte, jedoch ist diese Unterlassung für den Unfall nicht unbedingt kausal, da die Klägerin die Geschwindigkeit drosseln müssen und bei ausreichender Sorgfältigkeit ihrerseits den Unfall verhindern können hätte. Pflichtgemäßes Verhalten hätte diesen Unfall verhindern können. Die Kausalität einer schuldhaften und rechtswidrigen Unterlassung ist rein aufgrund der fehlenden Sorgfalt noch nicht zu verneinen, sondern auf Tatsachenebene zu prüfen.

 

Es ist in diesem Fall zu prüfen, welche Warnhinweise für eine ausreichende Sicherheit auf der Kreuzung geführt hätten, zumal Andreaskreuze auf keinen Fall ausreichend wären, da diese nur auf die Schienen hinweisen, nicht jedoch darauf, dass das Überqueren jener mit einer erheblichen Gefahr für Radfahrer verbunden ist, da diese Schienen untypischerweise schräg zur Fahrbahn verliefen.

 

Sollten die Gerichte also eine Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten feststellen, wird noch auf Mitverschulden der Klägerin einzugehen sein.

 

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