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Thema aktuell: Radfahren und Straßenverkehr

Frühling ist’s: Das Fahrrad hat Hochsaison. Gemeinsam mit den Fußgängern sind die Radfahrer besonders ungeschützt im Straßenverkehr. Gerade die Verkehrsteilnehmer auf zwei (oder vier!) Beinen werden auf Radfahr- und Mehrzweckstreifen allerdings oft auch zum gefährlichen Verkehrshindernis. Generell gilt für Radfahrer: Vertrauen ist gut, Vorsicht und Kontrollblicke aber jedenfalls besser, um folgenschwere Zusammenstöße im Stadtverkehr zu vermeiden.

Auf welchen Verkehrsflächen ist Fahrradfahren gestattet?

  • Auf der Fahrbahn: Für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße
  • Auf Radfahrstreifen: Der für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn.
  • Auf Mehrzweckstreifen: Radfahrstreifen (in der Regel neben der Fahrbahn), der unter besonderer Rücksichtnahme auf den Radverkehr von anderen Fahrzeugen (in Ausnahmefällen) verwendet werden darf. ACHTUNG: Halten und Parken auf dem Mehrzweckstreifen ist verboten! (§ 24 Abs.1 lit k Straßenverkehrsordnung)
  • Auf Radwegen: Für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.
  • Geh- und Radweg: Ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Je nach Markierung und Beschilderung ist er entweder als „gemischter“ oder „getrennter“ Geh- und Radweg ausgeführt.
  • Radfahranlage: Ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt.
  • Radfahrerüberfahrt: Ein für die Überquerung durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. ACHTUNG: Ungeregelte Radfahrüberfahrten dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

Welche Verkehrsflächen dürfen nicht benützt werden:

  • Gehsteig: Ein für den Fußgänger bestimmter und als solcher gekennzeichnete Weg.
  • Gehweg: Ein für den Fußgänger bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

Fahrordnung auf Radfahranlagen § 8 a Straßenverkehrsordnung:

Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt. Ein unmittelbar an eine Fahrbahn angrenzender Radfahrstreifen darf allerdings nur in der dem Fahrstreifen entsprechenden Richtung befahren werden.

Befahren von Einbahnen:

Das Radfahren ist in Einbahnstraßen erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrer von der Einbahnregelung ausnimmt; in Wohnstraßen ist es generell erlaubt.

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