Das Verbot von Werbe-e-Mails
Die Versendung von e-Mails als Massensendung oder zu Werbezwecken ist in Österreich seit 1995 verboten. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahre 2003 wurde das Verbot auf Verbraucher eingeschränkt. Da dies mit der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht übereinstimmte, musste der Gesetzgeber nach Einleitung eines Mahnverfahrens seitens der EU die Richtlinienkonformität wieder herstellen. Dies erfolgte im Rahmen der Novellierung des TKG im Jahre 2005, aufgrund welcher ab 1. März 2006 das Verbot der Direktwerbung mittels e-Mail nunmehr auf Unternehmer ausgedehnt wurde.
Was regelt dieses in § 107 TKG enthaltene Verbot nun im Detail?
Aus Gründen der Vollständigkeit sei erwähnt, dass § 107 Absatz 1 TKG die Unzulässigkeit von Anrufen und Faxsendungen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers regelt. § 107 Absatz 2 TKG legt fest, dass die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Diese vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post ist dann nicht notwendig, wenn der Versender der e-Mail die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt. Einfach gesagt, muss hier eine Geschäftsbeziehung bereits bestanden haben.
Weiters muss der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten haben, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Die vorherige Zustimmung ist aber dennoch einzuholen, wenn der Empfänger die Zusendung von Werbe-e-Mails etwa durch Eintragung in die sogenannte „Robinsonliste“ abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine Liste, welche die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu führen hat und in welcher sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben.
Allerdings schützt der Eintrag in der Liste nicht gegen SPAM, welcher ja zum überwiegenden Teil aus dem Ausland kommt. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

