Verkehrsunfall - Vorhersehbarkeit von Spätfolgen einer schweren Verletzung
Abstract: Ohne fundiertes Fachwissen kann ein Unfallopfer nicht jedenfalls schon aufgrund einer operativen Versorgung einer Fraktur mit Metallimplantaten erkennen, dass wegen der Komplexität einer derartigen Verletzung im späteren Verlauf Probleme auftreten können. Von einem Verletzten eine auf den Eintritt von Dauerschäden bezogene negative Erwartungshaltung zu verlangen, ist nicht gerechtfertigt, weil eine solche unter Umständen einen komplikationslosen Heilungsprozess nicht fördert. Auch aus diesen Erwägungen ist es nicht sinnvoll, einem Geschädigten die Einbringung einer Feststellungsklage aufzudrängen, wenn dieser zunächst zu Recht der Überzeugung sein konnte, dass keine weiteren Schäden eintreten und daher nicht geltend zu machen sind.
Der Entscheidung des OGH vom 2.3.2006 , 2 Ob 6/06f liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erlitt am 14. 8. 2000 bei einem Verkehrsunfall, einen Bruch der linken Speiche mit Verrenkung im körperfernen Ellenspeichengelenk und knöchernem Abriss des Griffelfortsatzes der Elle. Operativ mussten der Klägerin eine 6-Loch-Titanplatte und eine Kleinfragmentschraube implantiert werden. Ab 7. 9. 2000 erfolgten 18 physiotherapeutische Nachbehandlungen (Heilgymnastik) im Abstand von zwei bis drei Tagen. Anfang September 2001 wurde die Titanplatte operativ entfernt. Der Heilungsverlauf war komplikationslos, danach gab es keine weiteren ärztlichen Behandlungen. Als unfallskausale Dauerfolge besteht eine geringfügige, endlagige Bewegungseinschränkung. Spätfolgen sind nicht mit Sicherheit auszuschließen. Dauerfolgen waren für die Klägerin frühestens nach Entfernung des metallischen Implantates im September 2001 erkennbar. Strittig war ausschließlich die Verjährung; die Feststellungsklage wurde am 16. 1. 2004 eingebracht. Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Feststellungsbegehren statt. Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab, wobei es davon ausging, dass Dauerfolgen schon auf Grund der Schwere der Verletzung in Verbindung mit der notwendigen Versorgung durch Metallimplantate – sohin spätestens mit der Operation im Jahr 2000 – vorhersehbar gewesen seien.
Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, ob die Klägerin mögliche Folgeschäden aufgrund der Schwere der Verletzung hätte vorhersehen müssen und das Feststellungsbegehren daher verjährt sei. Der OGH gab der Revision der Klägerin Folge, stellte das Ersturteil wieder her und führte dazu aus:
Die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist zwar nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar; hier ist aber von einer aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung auszugehen. Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist (hier nach § 1489 Satz 1 ABGB drei Jahre) eingebracht werden. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder - bei einem „Primärschaden" - sobald künftige Schäden wahrscheinlich sind, neu zu laufen. Maßgeblich ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit, während ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist. Die strittige Feststellung zur Vorhersehbarkeit der Dauerfolgen lässt sich nicht auf eine subjektive Kenntnis der Klägerin reduzieren; sie gibt vielmehr den objektiven Wissensstand um die Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen aus der Sicht der Klägerin als medizinischer Laie wieder. Bei Beurteilung der Erkennbarkeit von Dauerfolgen dürfen an den medizinischen Sachverstand eines Laien jedenfalls keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Ohne fundiertes Fachwissen kann ein Unfallopfer nicht jedenfalls schon auf Grund einer operativen Versorgung einer Fraktur mit Metallimplantaten erkennen, dass auf Grund der Komplexität einer derartigen Verletzung im späteren Verlauf Probleme auftreten können. Im vorliegenden Fall waren immerhin die Operation und die anschließende Heilung komplikationslos verlaufen, was gegen die Vorhersehbarkeit von Dauerfolgen ab dem Zeitpunkt der ersten Operation spricht. Von einem Verletzten eine auf den Eintritt von Dauerschäden bezogene negative Erwartungshaltung zu verlangen, ist nicht gerechtfertigt, weil eine solche unter Umständen einen komplikationslosen Heilungsprozess nicht fördert. Auch aus diesen Erwägungen ist es nicht sinnvoll, der Geschädigten die Einbringung einer Feststellungsklage aufzudrängen, wenn sie zunächst zu Recht der Überzeugung sein konnte, dass keine weiteren Schäden eintreten und daher nicht geltend zu machen sind. Somit ist der Verjährungseinwand nicht berechtigt. Es war allerdings die Haftung auf zukünftige Schäden zu begrenzen, weil ein rechtliches Interesse nur an der Feststellung jener Schadenersatzansprüche besteht, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren.

