Was ist bei der Mängelrüge zu beachten?
Unternehmer wissen in ihrem Metier üblicherweise am Besten Bescheid, weshalb ihnen die Judikatur eine Höchstzeit von drei Tagen zugestand, um Mängel zu reklamieren. Da eine Überprüfungspflicht besteht und Mängel „unverzüglich“ aufzuzeigen waren, konnte diese Frist durch die Gerichte auch auf einen einzigen Tag herabgesetzt werden. Nunmehr hat diese Anzeigefrist innerhalb eines „angemessenen“ Zeitrahmens zu erfolgen, worunter – wie bereits aus der Judikatur bekannt – eine Dauer von zwei Wochen zu verstehen ist. Der Käufer verliert die Ansprüche aus Gewährleistung sowie den konkurrierenden Schadenersatzanspruch wegen des Mangelschadens. Er kann überdies die Rechte wegen eines Irrtums über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.

