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Wenn Papa Staat sein Risiko streuen will

Public Private Partnerships erleben eine neue Blüte, der Zusammenschluss von Staat und Privat ist zur Zeit beliebt wie nie.

Drei Buchstaben und so viele Bedeutungen: Worunter Humanisten das Partizip Perfekt Passiv verstehen und was Lehrer für die Fächerkombination aus Philosophie, Psychologie und Pädagogik halten, ist für Juristen Public Private Partnership. Was alldem gemeinsam ist – die Abkürzung: PPP.

Public Private Partnerships sind Kooperationen von öffentlichem und privatem Sektor. Gemeinsame Projekte, die nicht nur auf längere Dauer angelegt sind, sondern auch das Risiko untereinander teilen. Das, um etwa Betriebe, Renovierungen oder Bauvorhaben zu finanzieren oder um Dienstleistungen anzubieten. Dabei werden zumeist Private mit staatlichen Aufgaben betraut, die diese längerfristig, im Rahmen des Privatrechts besorgen und auch das wirtschaftliche Risiko für diese Tätigkeiten mittragen. Im Hintergrund der immer stärkeren Etablierung von PPPs stehen Überlegungen der modernen Verwaltung, sich des Sachverstandes und der Finanzkraft privater Unternehmen zu bedienen. Sinnvoll ist das dann, wenn es auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten effizienter ist, bislang von der öffentlichen Hand vollzogene Aufgaben an private Anbieter auszulagern.

Nicht neu, aber populär wie nie

Tatsächlich sind PPPs keine Erfindung dieses Jahrtausends, sondern weisen eine lange Tradition auf. Gerade das Verwaltungsrecht enthält eine Reihe von Vorschriften, die zur Entwicklung von PPPs einladen. Und schon bisher trat einerseits der Staat privatwirtschaftlich als Unternehmer auf und belieh anderseits Private mit ursprünglich hoheitlichen Aufgaben. Oder aber der Staat vergab öffentlichrechtliche Konzessionen, wie etwa das Glücksspielmonopol. Bleibt die Frage, ob PPP-Projekte förmlich ausgeschrieben und vergeben werden müssen. Sollen im Rahmen eines PPPModells etwa Anteile an einer (staatlichen) Gesellschaft verkauft werden, so unterliegen diese Vorgänge nicht dem Vergaberecht, weil das Vergaberecht nur bemüht werden muss, wenn entgeltliche Leistungen zugesagt werden. Dort etwa, wo eine Gebietskörperschaft Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen ankaufen möchte. Auch dann, wenn im Rahmen einer Public Private Partnership eine Gesellschaft (etwa eine GesmbH oder eine Aktiengesellschaft) gegründet werden soll, kommt das Vergaberecht nicht zum Tragen. Ähnliches gilt, wenn eine PPP auf einer öffentlich-rechtlichen Konzession basiert. Ebenfalls kein Fall für ein Verfahren nach dem Vergabegesetz liegt vor, wenn Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die vom Auftraggeber beherrscht werden und deren Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbracht werden – Stichwort "In-House-Vergabe".

Was aber passiert bei der Vergabe von privatrechtlichen Konzessionen? Gemeint sind damit Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Baukonzessionen unterscheiden sich von typischen Bauaufträgen insoweit, als die Gegenleistung für die Arbeiten lediglich das Recht ist, das errichtete Bauwerk zu nutzen. Analoges gilt für Dienstleistungskonzessionen.

Förmliches Verfahren, oder nicht?

Die Vergabe von privatrechtlichen Konzessionen unterliegt nun tatsächlich dem Vergaberecht, allerdings nur in eingeschränkt strengem Maßstab. So ist etwa die Wahl zwischen offenem und nicht offenem Verfahren frei. Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem zuerst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen.

Auch wenn sich momentan Public Private Partnerships noch kaum mit vergaberechtlichen Hürden konfrontiert sehen, geht dergemeinschaftsrechtliche Trend dahin, längerfristig eine förmliche Vergabe aller PPPs vorzusehen.

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