Wer das Lenkrad aus der Hand gibt, ist selber schuld
Die Herrschaft über das Lenkrad eines fahrenden PKW macht den Beifahrer noch lange nicht zum Lenker, erkannte der OGH.
"Geh, kannst du kurz lenken?", meinte die Fahrerin eines PKW, während sie mit gut 50 km/h unterwegswar. Sie wolle nur eine Getränkeflasche,die unter den Sitz gefallen war, aufhebenund musste dazu das Lenkrad aus der Handgeben. Die Beifahrerin, die selber keine Lenkerberechtigung hatte, willigte ein, lenkte aber so ungeschickt, dass sie dieKontrolle über das Fahrzeug verlor und beidem daraus resultierenden Unfall schwerverletzt wurde.
Bleibt die Frage, wer als Lenker zu qualifizieren ist und für den Schaden einzustehen hat. Der OGH versteht den Begriff des "Lenkens" großzügig: Nicht nur das Hantieren mit dem Volant, sondern auchdas Bedienen der sonstigen Armaturensollen umfasst sein. Nicht jedoch daskurzfristige Halten des Lenkrads. Die Beifahrerinwurde daher nicht als "Lenkerin" bezeichnet und wahrte deshalb ihre Schadenersatzansprüchegegen die tatsächliche"Lenkerin" am Fahrersitz, den Halter des Fahrzeugs und den Haftpflichtversicherer. Die Beifahrerin musste sich allerdings ein Mitverschulden am Unfall zurechnen lassen. Unerheblich war hingegen, dass sie selbst über keine Lenkerberechtigung verfügte.

