Wrongful Birth - Schadenersatz
Abstract: Die Geburt eines Kindes ist wohl einer der größten Momente im Leben der Eltern. Wenn das Kind jedoch mit schwersten körperlichen und geistigen Behinderungen zur Welt kommt und niemand die werdenden Eltern darauf vorbereitet hat, ist der Schock groß, doch noch lange nicht vorbei: Die in aller Regel erforderliche Rundumbetreuung; welche sich oft über die gesamte Lebensdauer des Kindes erstreckt, kann als Vermögensnachteil zur Gänze von dem Arzt zurückverlangt werden, der in der Zeit der Schwangerschaft nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Der Entscheidung des OGH vom 07.03.2006, 5Ob165/05h, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Gynäkologe, der seine Patientin schwangerschaftsbegleitend im Abstand von zwei bis fünf Wochen behandelte, stellte im Rahmen seiner vierten Untersuchung – die Patientin war zu dem Zeitpunkt im ungefähr im vierten Monat schwanger – Anomalien fest. Er diagnostizierte diese als das Vorhandensein von „reichlich Fruchtwasser“ sowie als einen „schmalen Thorax“ des Embryos und überwies die Frau an die „Risikoambulanz der Frauenlandesklinik“ Salzburg, verbunden mit der Aufforderung, sie solle „jetzt“ diese Ambulanz aufsuchen. Die Patientin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, weshalb der Gynäkologe der Patientin auch bei den beiden Folgeuntersuchungen Vorwürfe machte. Erst zwei Monate nachdem der behandelnde Arzt die Überweisung an die Risikoambulanz geschrieben hatte, und somit auch nur knapp zwei Monate vor der Geburt, stellte ein anderer Arzt im Zuge einer so genannten „vorgeburtlichen Untersuchung“ alle Anomalien fest, die sich in Form eines Down-Syndroms, Herzfehlers und Darmverschlusses äußerten.
Die klagenden Parteien – die Eltern des Kindes – begehrten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verletzung aus dem Behandlungsvertrag für einen Monat (exemplarisch) € 3657, 26, sowie sämtliche Vermögensschäden und –nachteile, welche ihnen in Zukunft erwachsen würden.
Die beiden Vorinstanzen entschieden zu Gunsten des Beklagten, sahen sie seine Aufklärungspflichten als erfüllt an und meinten, die Mutter wäre dazu verhalten gewesen, der Aufforderung ihres Gynäkologen nachzukommen und die Risikoambulanz aufzusuchen (wo man folglich die Anomalien auf Grund genauerer Gerätschaften hätte erkennen und einen Schwangerschaftsabbruch noch vor der 24. Woche hätte herbeiführen können).
Das Erstgericht beschränkte sich auf die Feststellung, der Arzt hätte fachlich völlig richtig und seinen Möglichkeiten entsprechend gehandelt, die Behandlung sei daher lege artis gewesen, was einen Schadenersatzanspruch der beiden Kläger folglich ausschließen würde. Der von den Klägern erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben; vielmehr ergänzte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahingehend, dass der Beklagte die Untersuchung ausreichend kommentierte, da er die Patientin nach Auffälligwerden der Anomalien sofort in die Risikoambulanz zwecks Abklärung überwies.
Anmerkung: Der OGH hatte die Frage zu untersuchen, ob die Vorinstanzen den Schutzzweck der Norm des § 1299 ABGB richtig erkannt bzw. interpretiert hatten. Der OGH gab der Revision der klagenden Parteien Folge und führte dazu aus: Das Berufungsverfahren war aufgrund fehlender Beweiswiederholung und -ergänzung mangelhaft; dies ist jedoch für die Haftung des beklagten Arztes irrelevant, da von einer Erfüllung der vertraglichen Aufklärungspflicht des Beklagten, die ja ein Teil des Behandlungsvertrages ist, auszugehen ist. „Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind (für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen kann nichts anderes gelten - vgl 6 Ob 303/02f), hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dabei hat die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung - hier: die weitere diagnostische Abklärung – aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann (vgl RIS-Justiz RS0026529; RdM 2001/1; 1 Ob 743/80 = JBl 1982, 491).
In der Entscheidung 1 Ob 91/99b = SZ 72/91 (in welchem Fall allerdings der behandelnde Arzt die schwere Schädigung des Fötus gar nicht erkannte) führte der Oberste Gerichtshof aus: „Der Arzt oder das medizinische Personal, der bzw das an einer werdenden Mutter Ultraschalluntersuchungen vornimmt, muss davon ausgehen, dass die Mutter dadurch - soweit Behinderungen am werdenden Kind erkennbar sind - unter anderem auch eine Entscheidungshilfe für oder gegen das Kind sucht und gerade auch deshalb Aufklärung über den körperlichen Zustand ihres Kindes erlangen will." Um dieser Anforderung gerecht zu werden, genügt eine Überweisung an die Risikoambulanz mit der nachdrücklichen mündlichen Aufforderung, „jetzt dorthin zu gehen", nicht, wenn dabei der Grund für die Aufforderung und die Risken der Unterlassung nicht dargelegt werden. Die ärztliche Aufklärung einer Schwangeren, bei der unspezifische Hinweiszeichen auf Anomalien, insbesondere in Form einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus vorliegen, hat auch die dem Facharzt erkennbaren Gefahren zu schildern und klar auszusprechen, welche Folgen die unterlassene Abklärung in der Risikoambulanz haben kann. Es hätte also keineswegs ausgereicht, wenn der Beklagte der Klägerin gegenüber von „reichlich Fruchtwasser" gesprochen hätte, weil eine solche Aussage für einen medizinischen Laien nicht eindeutig ist und zB auch iSv „ausreichend Fruchtwasser" verstanden werden kann. Auch ein Hinweis auf einen „schmalen Thorax" wäre nicht genug aussagekräftig gewesen, weil eine solche Äußerung vom medizinischen Laien nicht als Hinweis auf die Gefahr einer Missbildung gedeutet werden muss.“ Im weiteren führte der OGH aus, dass der Beklagte nach Klärung noch offener Fragen (nämlich ein Mitverschulden der Patientin betreffend) „auf den gesamten ihnen erwachsenen Nachteil“ haftet. „Das ist im konkreten Fall der volle Unterhalt, den die Kläger dem behinderten Kind leisten müssen.“ Das Bemerkenswerte dieser Entscheidung ist, dass nicht nur der zusätzliche finanzielle Aufwand, den ein derart behindertes Kind unweigerlich mit sich bringt, sondern auch der Basisunterhalt, das sind die Kosten, die Eltern auch für ein gesundes Kind zu tragen hätten, zu ersetzen ist. An das Erstgericht zurückverwiesen, wird nun nur mehr zu klären sein, ob die ehemalige Patientin ein Mitverschulden trifft – diesfalls würde die Schadenersatzpflicht des Gynäkologen um ein Drittel reduziert werden.

