Jul 4, 2019

Vorsicht beim elektronischen Postfach

Für einen Arzt war ein elektronisches Postfach, also eine elektronische Zustelladresse, eingerichtet worden. Konkret war hierfür die E-Mail-Adresse der Arztpraxis benannt dafür gegeben worden. Der Arzt hatte die E-Mail-Adresse seiner Praxis seit seiner Pensionierung aber nicht mehr in Verwendung. Deshalb konnte er die Zustellung eines Gerichtsstückes an das elektronische Postfach nicht wahrnehmen. Die Zustellung wurde vom Gericht dennoch für wirksam angesehen: Der Arzt hätte sich nämlich einen vom Empfangsgerät in den Ordinationsräumlichkeiten unabhängigen Zugang zu den Zustellinhalten (Mailbox) beschaffen können. Ein physischer Zugang zur früheren Ordination wäre gar nicht notwendig gewesen.