Jul 8, 2019

Achtung Radfahrer:innen!

Die Antwort lautet: Ja, aber es ist Vorsicht geboten. 

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt in Zusammenhang mit Sperrlinien zwar an sich kein generelles Überholverbot; faktisch besteht ein solches aber dann, wenn dabei die Sperrlinie überfahren werden muss. RadfahrerInnen müssen hier mit einem (mehrspurigen) überholenden Fahrzeug nicht rechnen, sondern dürfen darauf vertrauen, dass sich Lenker nachfolgender Fahrzeuge vorschriftsmäßig verhalten und eine Sperrlinie nicht überfahren werden. Soweit so gut. 

Dennoch überholte RadfahrerInnen müssen sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie während des Überholvorganges das Fahrrad zu weit nach links versetzen. Ein Seitenversatz von 1,4 Meter sei laut OGH (2 Ob 237/18v) nicht mehr nur als „geringfügiges Ausschwenken“ eines einspurigen Fahrzeugs, sondern als „ein mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbares Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung“ zu werten. Konkret erhielt in diesem Fall die Radfahrerin nur 1/3 ihres Schadens zugesprochen. 

Daher ist RadfahrerInnen zu empfehlen, immer in der Mitte des Fahrstreifens zu fahren, um derart eine Notwendigkeit für einen Seitenversatz gar nicht entstehen zu lassen.