Probleme beim Gebrauchtwagenkauf oder: Wer billig kauft, kauft teuer.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, einen im Jänner 2016 erstzugelassenen PKW mit einem Kilometerstand von 39.500 zu einem Preis von 11.500 EUR. Im Kaufvertragsformular stand zum mechanischen Zustand des Fahrzeugs das Folgende: „Gut – Klasse 2: geringe Verschleißerscheinungen. Kein Reparaturbedarf. Kleinere Einstellarbeiten oder Inspektionen erforderlich." Rund neun Monate nach dem Kauf brachte der Kläger aufgrund von Motorgeräuschen das Fahrzeug bei einem nunmehrigen Kilometerstand von 56.296 in eine Werkstätte, wo sich das Vorliegen eines schweren Motorschadens herausstellte. Das Verfahren ergab, dass der Motorschaden „durch die keramischen Teile, die durch eine thermische Überbelastung im Inneren des Motors entstanden sind, verursacht und durch den Kraftstoffanteil im Öl begünstigt wurde“.
Dazu der OGH (Entscheidung vom 26.1.2022, 3 Ob 165/21t): Eine Konstruktionsschwäche eines Motors begründet nur dann eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn diese bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer des betreffenden Konstruktionsteils den aufgetretenen Schaden herbeiführt. Dass nach den Verfahrensergebnissen die erhöhte thermische Belastung im Inneren des Motors aus dessen Konstruktion resultiert, reicht allein noch nicht für die Bejahung eines gewährleistungsrechtlichen Mangels aus. Außerdem handelte es sich beim erworbenen Fahrzeug um ein solches aus dem Niedrigpreissegment, was auch Abstriche bei der Qualität mit sich bringe. Der Käufer konnte daher nicht gegen das Autohaus vorgehen.