Selbsthilfe rechtfertigt keine häusliche Gewalt
Eine Frau von ihrem Partner bereits seit Jahren wiederholt gestoßen und geschlagen worden, wodurch sie Verletzungen erlitt. Gegen diesen wurde daher eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen erlassen.
Eines Tages fand die Frau bei den Sachen der Kinder einen Kalender des Partners, in dem er ihre Tätigkeiten fortlaufend dokumentierte, woraus ersichtlich wurde, dass er sie ständig verfolgte und beobachtete. Während eines Telefonats mit dem Sohn erfuhr der Mann, dass die Frau den Kalender gerade fotografierte. Kurze Zeit später stürzte er aggressiv in die Wohnung, schrie, stieß die Frau gegen die Couch und fixierte sie mit seinem Körpergewicht, riss ihr das Handy aus der Hand und verließ mit diesem die Wohnung. Nachdem er es auf Werkseinstellungen zurückgesetzt hatte, legte er es in ihr Postfach. Dabei berief er sich auf Selbsthilfe.
Laut OGH (7Ob22/24x) ist Selbsthilfe nur dann gerechtfertigt, wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden. Dies war hier nicht der Fall.