Sep 25, 2015
Absicherungspflichten auf der Autobahn treffen nur den Fahrzeuglenker
Wird bei einer Panne auf der Autobahn, das Fahrzeug am Pannenstreifen abgestellt, treffen den Lenker des Fahrzeugs bestimmte Absicherungspflichten wie Einschalten der Alarmblinkanlage, Aufstellen des Pannendreiecks und Tragen von Warnkleidung. Diese Pflichten treffen aber nur den Fahrzeuglenker und nicht andere Beteiligte, wie den Beifahrer.
Ereignet sich aufgrund des Unterlassens dieser Absicherungen ein anschließender Unfall, so trifft den Beifahrer kein Mitverschulden. Allein dem Fahrzeuglenker ist die Verhaltensweise zuzurechnen.