Sep 23, 2015

Keine Rechnungslegung für bezogenen Unterhalt

Der zu Geldunterhalt verpflichtete Elternteil hat grundsätzlich gegenüber dem erziehenden Elternteil keinen Anspruch auf Rechnungslegung für die geleisteten Unterhaltsbeträge. Das Höchstgericht hat seine diesbezügliche Rechtsmeinung jüngst in einer Entscheidung bekräftigt. In dem vom OGH geprüften Verfahren hatte der unterhaltspflichtige Vater von der Mutter Rechnungslegung über die „Verwendung des Übergenusses" eines Teils der von ihm geleisteten Beträge beantragt. Er argumentierte, dass die Mutter mit einem Teil des Unterhalts die Rückzahlung der Kreditraten für ihre Eigentumswohnung finanziere. Der OGH vertrat die Ansicht, dass „selbstverständlich“ die allfällige Vereinnahmung eines Teils des Unterhalts durch den wohnungsgebenden Elternteil völlig gerechtfertigt sei. Es gebühre gesetzlicher Unterhalt gerade auch zur Deckung des Wohnbedarfs.