Oct 2, 2015

Reduktion des Geldunterhaltes

Zur Vereinfachung des Beispiels gehen wir davon aus, dass nach einer Scheidung der Vater eines Kindes ausgezogen ist und damit „Geldunterhalt“ schuldet (zur Höhe siehe Checkliste), während die Mutter durch die Betreuung des Kindes „Naturalunterhalt“ leistet. Beim Mindestmaß an Besuchsrechtregelung, also im Rahmen eines Kontaktrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr, wird der Geldunterhalt in voller Höhe geschuldet.

Der Geldunterhalt darf dann reduziert werden, wenn der unterhaltspflichtige Vater – über das Mindestmaß an Kontaktrecht hinaus – „Naturalunterhalt“ leistet, wenn er also das Kind öfter in seiner Wohnung betreut. Im Rahmen des Ermessens neigt die Rechtsprechung dazu, in der Regel den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichen Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet.

Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht dann gar kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist bzw. den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze (zwei- bis zweieinhalbfacher Regelbedarf, siehe Checkliste) liegenden Unterhaltsansprüchen des Kindes führt. Von einer etwa gleichteiligen Betreuung wird auch ausgegangen, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt.