Nov 19, 2015

Grenzen des Umfanges der ärztlichen Aufklärungspflicht

Einer Patientin wurde von ihrem Zahnarzt ein Zahn gezogen und ein Implantat eingesetzt. Der Arzt klärte die Patientin vorab über mögliche Risiken – insbesondere eine Nervenschädigung – auf und diese unterzeichnete daraufhin ein Formular. Wegen anhaltender Beschwerden auf Grund des Eindringens in den Nervenkanal musste das Implantat entfernt werden. Die Patientin begehrte daraufhin den Ersatz der Heilungskosten und Schmerzengeld mit der Begründung, nicht auf die genaue prozentuale Wahrscheinlichkeit dieser Komplikation hingewiesen worden zu sein. Damit hatte sie aber bei Gericht keinen Erfolg, weil kein Arzt genaue Prozentzahlen über die Eintrittswahrscheinlichkeit der einzelnen Risiken angeben muss.