Überwachung des untreuen Ehegatten
Es besteht im Regelfall keine Verpflichtung zur Nachfrage bei einem (oder einer) der Ehestörung verdächtigen Dritten, ob er (oder sie) den fragenden Partner betrügt. Damit können nämlich möglicherweise weitere Heimlichkeiten verursacht werden, was den Zweck eines Überwachungsauftrags gefährden könnte. Gleiches gilt umso mehr im Verhältnis zwischen den Ehegatten, ist doch die Gefahr, dass die Nachfrage beim Ehegatten zu (weiteren) Heimlichkeiten und gezielten Verschleierungshandlungen führt, entsprechend höher, zumal der Ehegatte in der Regel ein größeres Interesse daran haben wird, dass sein Verhalten geheim bleibt, als der vermeintliche Ehestörer.